Grundsätze der Schweizerischen Grossloge Alpina

I. Der Freimaurerbund ist eine Verbindung freier Männer, die ihr Brauchtum von den Baubrüderschaften des Mittelalters herleitet. Die Vorschriften, wie sie für jene Brüderschaften gültig waren und in verschiedenen Urkunden, namentlich in den sogenannten „Alten Pflichten der Freimaurer von 1723“,und in den Ritualen enthalten sind, dienen dem Freimaurerbund auch heute noch als Richtlinien zur Belehrung.
II. Die Freimaurer betrachten sich als Brüder, ihren Bund als einen Bruderbund. Sie wissen, dass alle Menschen, so verschieden ihre Gaben und ihre Verhältnisse auch sein mögen, als gleichberechtigte Wesen geboren sind. Sie wissen aber auch dass diese Wahrheit im Leben der Menschen häufig verkannt wird und erachten es deshalb als ihre Pflicht, brüderliche Gesinnung unter sich und gegenüber ihren Mitmenschen zu erwecken und zu betätigen.
III. Der Zweck des Freimaurerbundes ist die Erziehung seiner Mitglieder zum wahren Menschentum. Die Mittel zu diesem Zweck sind: die Übung der von den Baubrüderschaften übernommenen symbolischen Gebräuche; gegenseitige Belehrung über die wichtigsten Angelegenheiten der Menschheit; Pflege des Idealen und Anregung zu wahrer Freundschaft und Bruderliebe; Erfüllung der sozialen Pflichten und Pflege der Wohltätigkeit. Im weiteren setzt sich der Freimaurerbund zum Ziel, seine Grundsätze ausserhalb der Loge zu verbreiten, die Bildung und Aufklärung nach Kräften zu fördern, gemeinnützige Anstalten zu unterstützen und nötigenfalls solche zu gründen und der Intoleranz entgegenzutreten.
IV. Der Freimaurerbund arbeitet zu Ehren des allmächtigen Baumeisters aller Welten. Er huldigt dem Grundsatz der Gewissens-, Glaubens- und Geistesfreiheit und verwirft jeden Zwang, der diese Freiheit bedroht. Er achtet jedes aufrichtige Bekenntnis und jede ehrlich Überzeugung und verwirft jede Verfolgung Andersdenkender. Den alten Überlieferungen gemäss, liegen bei allen rituellen Arbeiten das Buch der Heiligen Gesetze, Winkelmass und Zirkel, die Drei Grossen Lichter der Freimaurerei, als Symbole auf dem Altar.
V. Der schweizerische Freimaurer macht es sich zur Pflicht, die Freiheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes zu verteidigen und zur Erhaltung des inneren Friedens in Wort, Schrift und Tat nach Kräften beizutragen. Er tritt getreu der Tradition des Bundes für die Beachtung der Menschenrechte ein. Die einzelnen Mitglieder sollen sich in Betätigung der maurerischen Grundsätze an den öffentlichen Angelegenheiten beteiligen und dabei so handeln, wie es nach ihrer innersten Überzeugung für das Wohl und das Gedeihen des Vaterlandes am besten ist.
VI. Die Loge ist ein friedlicher und neutraler Tempel, dessen Schwelle die Gegensätze und Leidenschaften des Aussenlebens nicht überschreiten sollten. Die Loge mischt sich nicht in parteipolitische oder konfessionelle Streitfragen. Zur Belehrung über derartige Fragen ist jedoch ein gegenseitiger Meinungsaustausch gestattet, der indessen weder zu Abstimmungen noch überhaupt zu Beschlüssen führen darf, welche die individuelle Freiheit der Mitglieder beinträchtigen könnten.
VII. Der Bund nimmt ohne Unterschied des Glaubens, der Rasse, der Nationalität, der politischen Partei oder des bürgerlichen Standes freie Männer von gutem Rufe auf, die sich in dem Streben nach Veredelung brüderlich vereinigen wollen. Er verwirft das förmliche Anwerben von Mitgliedern. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass Logenmitglieder solchen Männern, die sie für den Bund als geeignet erachten, in diskreter Weise aufklärende Mitteilungen über das Wesen und den Zweck des Bundes machen.
VIII. Die Freimaurer haben die Verpflichtung, die Gesetze der Grossloge und der Loge treu zu befolgen, deren Ehre und Interessen nach Kräften zu wahren und zu fördern. Sofern ihre Überzeugung oder ihre Verhältnisse es erfordern, steht ihnen der Austritt aus dem Bund frei.